Lammracks mit Pflaumen und Balsamico-Zwiebel-Relish

Mittel
1 Std. 40 Min.
4 Personen
Klicke, um diesen Beitrag zu bewerten!
[Gesamt: 0 Durchschnitt: 0]
Rezept für 4 Personen

Zubereitungszeit:

1 Std. 40 Min.

Gesamtzeit:

1 Std. 40 Min.

Zubereitung

 

Foto: Pia Grimbühler

1 EL weisse Pfefferkörner
1 Handvoll Rosmarinnadeln

 

160 ml Olivenöl
1 EL Salz
2 Lammracks à 500 g
je 8 Rippenknochen

im Mörser grob zermahlen.
grob hacken. Zusammen mit den gemahlenen
Pfefferkörnern,
und
zu einer dickflüssigen Marinade vermischen.
und
gut mit der Marinade einreiben, zudecken
und 2 Std. in den Kühlschrank stellen.

 

Ofen auf 200 Grad vorheizen.

Für das Relish:

 

2 rote, mittelgrosse Zwiebeln
6 Knoblauchzehen
Salz
Öl

 

100 g Zucker
150 ml Balsamico

 

6 reife, rote Pflaumen

 

 

1 EL Zitronensaft

 

 

und
schälen und fein hacken. Mit
bestreuen und in
auf kleiner Flamme ca. 20 Min. andünsten.
Die Hitze reduzieren und
beifügen. Nach 10 Min.
beigeben und weitere 30 Min. auf sehr
kleinem Feuer köcheln lassen.
entsteinen und halbieren. Die Pflaumen
zum Relish geben und während 15 Min.
mitkochen.
beigeben, Pfanne vom Herd nehmen und
das Relish abkühlen lassen.

 

Die Lammracks in der heissen Pfanne scharf
anbraten. Dann mit der restlichen Marinade
beträufeln und 10 Min. im Ofen rösten.

 

Die Racks aus dem Ofen nehmen und 10 Min.
unter der Folie ruhen lassen. Erst dann
anschneiden und mit dem Relish servieren.

Datenschutz

Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um Inhalte zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren.

Das Akzeptieren von Cookies ist zwar für die Nutzung des Portals nicht unbedingt erforderlich, macht das Surfen aber angenehmer. Sie können Cookies blockieren oder löschen – das kann jedoch einige Funktionen dieses Portals beeinträchtigen.

Die mithilfe von Cookies erhobenen Informationen werden nicht dazu genutzt, Sie zu identifizieren, und die Daten unterliegen vollständig unserer Kontrolle. Die Cookies dienen keinen anderen Zwecken als den hier genannten.